BGB § 1055

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

Titel 2: Nießbrauch

Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen

§ 1055 Rückgabepflicht des Nießbrauchers

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903