BGB § 1011

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 5: Miteigentum

§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

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