Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 234 Stundungszinsen
AEAO zu § 234 AO; , BStBl 2017 I S. 419.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 Die Stundungszinsen gem. § 234 AO sind das Entgelt dafür, dass die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch die gewährte Stundung hinausgeschoben und dem Schuldner so ein (theoretischer) Nutzungsvorteil gewährt wird.
II. Geltungsbereich
2Zu der Frage, welche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu verzinsen sind, siehe die Ausführungen zu Zugmaier/Nöcker/Hermes, § 233 AO Rz. 20.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Zur Höhe und Berechnung der Zinsen siehe unter § 238 AO, für Fragen der Festsetzung siehe unter § 239 AO.
4Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung sieht § 234 Abs. 3 AO eine Anrechnung von Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum vor (→Rz. 44).
IV. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
5Die Zinshöhe ist bei der Vollverzinsung nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem verfassungswidrig (§ 238 Abs. 1 AO). Bis zum darf die bestehende Zinshöhe weiter angewendet werden. Für Folgezeiträume ab dem ist eine gesetzliche Neuregelung erfolgt. Einwendungen gegen die Verfassu...