AufenthG § 16

Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

[tritt am 1.3.2020 in Kraft:] Abschnitt 3: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung [1]

§ 16 [tritt am 1.3.2020 in Kraft:] Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung [2]

1Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. 2Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. 3Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1307) wird Abschnitt 3 neu gefasst und tritt mit Wirkung v. in Kraft.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 11 i. V. mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1307) wird § 16 neu gefasst und tritt mit Wirkung v. in Kraft.