AufenthG § 98

Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 98 Bußgeldvorschriften [1] [2]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,

2.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,

2a.

entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

3.

entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

5.

entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienstoder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,

  2. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

  3. entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

  4. entgegen 16g Absatz 4 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 8, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,

2.

einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,

2a.

entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,

2b.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,

5.

(weggefallen)

5a.

entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,

5b.

einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder

7.

einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 98 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. ; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 217) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 11 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 106) wird § 98 mit Wirkung v. Tag der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (AB L 236 vom , S. 1; L 323 vom , S. 37; L 193 vom , S. 16; L 266 vom , S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom , S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:  „2a. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 4 in das Bundesgebiet einreist,“. bb) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2b.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer  1. als Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl L 327 vom , S. 20; L 258 vom , S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom , S. 15) geändert worden ist, eine in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder  2. als Antragsteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl L 236 vom , S. 1; L 323 vom , S. 37; L 193 vom , S. 16; L 266 vom , S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom , S. 15) geändert worden ist, eine in Artikel 17 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.“ c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2b.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:  „1. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält,“.bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Absatzes 2a Nummer 1“ werden durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 2a und des Absatzes 2b Nummer 1“ ersetzt.
bb) Die Wörter „des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4“ werden durch die Wörter „der Absätze 2a und 2b Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 Nummer 1“ ersetzt.
cc) Die Angabe „Absatzes 3 Nr. 1“ wird durch die Wörter „Absatzes 3 Nummer 1a“ ersetzt.
dd) Die Angabe „Nr. 1, 2a“ wird durch die Angabe „Nummer 1, 2b“ ersetzt.