AufenthG § 14

Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 2: Einreise

§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum [1] [2]

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1.

einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,

2.

den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,

2a.

zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder

3.

nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1386) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 3 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 106) wird § 14 Abs. 1 mit Wirkung v. dem Tag der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl L 236 vom , S. 1; L 323 vom , S. 37; L 193 vom , S. 16; L 266 vom , S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl L 249 vom , S. 15) geändert worden ist, festgelegt wird, wie folgt geändert:
a) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:  „2a. zwar ein nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erforderliches Visum oder eine nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung bei Einreise besitzt, das Visum oder die Reisegenehmigung aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird,“. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:  „4. nicht die nach § 4 Absatz 3 erforderliche Reisegenehmigung besitzt.“