AufenthG § 105

Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität [1]

(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1294) mit Wirkung v. .