Anlage 9: Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem sind
I. Hauerarbeiten:
1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übliche
							 Bezeichnung:  | Erforderliche Merkmale der
							 Beschäftigung:  | 
Abdämmer  | Bohr- und
							 Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar  | 
Abteilungssteiger  | Nummer 8  | 
Anlernhauer  | |
Anschläger
							 unter Tage  | Auffahren beladener
							 Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie
							 der Steine und Erden und Nummer 1  | 
Aufsichtshauer  | Nummern 1, 3 und 4  | 
Ausbildungshauer  | überwiegender Einsatz unter Tage  | 
Ausbildungssteiger  | überwiegende Beschäftigung unter Tage in der
							 Berufsausbildung  | 
Bandmeister  | im Streb-
							 oder Streckenvortrieb  | 
Bandverleger  | Nummern 1 und 3  | 
Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder
							 Lademaschinen  | Nummern 1, 3 und 4;
							 1 und 3  | 
Berauber  | im Kali- oder Steinsalzbergbau und
							 Nummer 4  | 
Betriebsführer
							 unter Tage  | Nummer 8  | 
Blaser  | Nummern 1 und
							 3  | 
Blindschachtreparaturhauer  | ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und
							 Nummern 2 und 4  | 
Bohrer  | Nummern 1, 3
							 und 4 oder 1 und 3  | 
Bohrmeister  | Nummer 5
							 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7  | 
Drittelführer  | Nummern 1, 3 und 4  | 
Elektrohauer  | Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb  | 
Elektrosteiger  | Nummer 8  | 
Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder
							 Lademaschinen  | Nummern 1, 3 und 4;
							 1 und 3  | 
Fahrhauer  | Nummern 1, 3 und 4; 8  | 
Fahrsteiger  | Nummer 8  | 
Firstankernagler  | im
							 Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau  | 
Firstankerrauber  | im
							 Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau  | 
Gedingeschlepper  | Nummern 1 und 3  | 
Grubensteiger  | Nummer 8  | 
Hauer  | Nummern 1, 3
							 und 4  | 
Kastler  | Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem
							 Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und
							 Nummer 2  | 
Knappe  | Nummern 1 und 3  | 
Kohlenstoßtränker  | Nummern 1, 3 und 4  | 
Lehrhauer  | Nummern 1 und 3  | 
Maschinenhauer  | Nummern 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb  | 
Maschinensteiger  | Nummer 8  | 
Maurer  | in
							 knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und
							 Nummer 1  | 
Meister im
							 Elektro- oder  | im
							 Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6  | 
Maschinenbetrieb  | oder beim Streckenvortrieb  | 
Meisterhauer  | überwiegender Einsatz unter Tage  | 
Neubergmann  | Nummern 1 und 3  | 
Oberhauer  | |
Obersteiger unter Tage  | Nummer 8  | 
Partiemann  | |
Pfeilerrücker  | Nummern 1 und 3  | 
Rauber  | Nummern 1, 3
							 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck
							 stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder
							 Blindschächten  | 
Reviersteiger  | Nummer 8  | 
Rohrleger  | Nummern 1
							 und 3  | 
Rutschenverleger  | Nummern 1 und 3  | 
Rolllochmaurer  | im
							 Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und
							 Erden und Nummer 1  | 
Rutschenmeister  | |
Schachthauer  | ständige
							 Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4  | 
Schachtsteiger  | Nummer 8  | 
Schießmeister  | |
Schießsteiger  | überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden
							 Schießarbeiten  | 
Schrapperfahrer  | im
							 Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1  | 
Stapelreparaturhauer  | ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und
							 Nummern 2 und 4  | 
Stempelwart  | |
Stückenschießer  | im
							 Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4  | 
Umsetzer  | Nummern 1 und 3  | 
Vermessungssteiger  | überwiegend unter Tage  | 
Versetzer  | Nummern 1
							 und 3  | 
Wettermann  | im Pech- oder
							 Steinkohlenbergbau  | 
Wettersteiger  | im
							 Pech- oder Steinkohlenbergbau  | 
ohne Bezeichnung:  | ständige Reparaturarbeiten im Schacht; ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2; Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2; Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2; Erweitern von Strecken und Nummer 2; Nachreißarbeiten und Nummer 2.  | 
Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
Beschäftigung im Abbau,
Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
Beschäftigung bei der Entgasung,
tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
II. Gleichgestellte Arbeiten:
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr – nicht nur als Gerätewart – angehörte,
Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  CAAAB-27102