SGB VI § 315b
Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Sechster Unterabschnitt: Zusatzleistungen
§ 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets
Bestand am Anspruch auf eine
- Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom (GBl Nr. 80 S. 823), 
- Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom , 
- Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom , 
wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrages weitergeleistet.
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  CAAAB-27102