SGB VI § 286d

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Dritter Titel: Verfahren

§ 286d Beitragserstattung [1]

(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.

(2) 1Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem und vor dem im Beitrittsgebiet oder nach dem und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum durchgeführt worden ist. 2Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. 3Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.

(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 286d i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1127) mit Wirkung v. 11. 8. 2010.