Erstes Kapitel: Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt: Versicherung kraft Gesetzes
§ 2 Selbständig Tätige [1]
1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 
- Hebammen und Entbindungspfleger, 
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, 
- Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 
- Hausgewerbetreibende, 
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, 
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, 
- Personen, die - im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und 
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. 
 
2Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
- auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, 
- nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, 
- für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. 
Fundstelle(n):
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  CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .