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Geldwäsche
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Geldwäsche
§ 261 StGB definiert Geldwäsche als das Verbergen, Verschleiern der Herkunft, Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung eines aus einer rechtswidrigen Tat eines anderen herrührenden Gegenstandes, i.d.R. Geldes. Strafbar ist somit das Einschleusen „schmutzigen” Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf.
Änderungen durch das Transparenz-Finanzinformationsgesetz
Für juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG, für die bis zum die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, sieht das neue Gesetz in § 59 Abs. 8 GwG unterschiedliche Meldefristen vor. Sie müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum ,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum ,
in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum .
Vereine werden nach der Novelle automatisch in das Transparenzregister eingetragen. Die registerführende Stelle erledigt anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten die Eintragung im Transparenzregister ( § 20a Abs. 1 GwG n. F.). Der jeweilige Verein ist damit grds. von der Mitteilungspflicht entbunden. Vereinsvorstände müssen in der Praxis die Eintragung dennoch überprüfen. Denn nach § 20a Abs. 2 GwG n. F. besteht die Pflicht zur Mitteilung in bestimmten Fällen ausnahmsweise trotz des Grundsatzes der automatischen Eintragung,
II. Strafbarkeit
Wegen Geldwäsche macht sich gem. § 261 StGB strafbar, wer einen Vermögensgegenstand, der aus einer rechtswidrifen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden oder staatliche Zugriffe (Verfallserklärung, §§ 73 ff. StGB, Einziehung, §§ 74 ff. StGB, Sicherstellung, §§ 111b ff. StPO) vereitelt oder gefährdet. Entsprechendes gilt für den Erwerb, die Verwahrung oder die Verwendung eines solchen Gegenstands.
1. Geldquelle
§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB definiert jede rechtswidrige Tat als Vortat einer Geldwäsche.
Durch den Begriff „herrühren” wird klargestellt, dass auch Gegenstände, die bereits gegen Gegenstände aus einer solchen Tat eingetauscht wurden, z.B. Kauf einer Immobilie mit Drogengeld, weiterhin belastet sind.
Wer Geld aus dem Ausland weiterverwendet, macht sich nach deutschem Recht strafbar, wenn die Vortat in dem entsprechenden Land strafbar ist (§ 261 Abs. 8 StGB).
Strafbar macht sich schon derjenige, der leichtfertig, d.h. grob fahrlässig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Taten stammt.
2. Tathandlung
Die in § 261 Abs. 1 StGB aufgeführten Tathandlungen sind sehr umfassend und sollen alle Möglichkeiten, „schmutziges” Geld rein waschen zu wollen, unter Strafe stellen. Bereits der Versuch ist strafbar (§ 261 Abs. 3 StGB). Zur Vermeidung von Ausuferungen erscheint es geboten, die weite Tatbestandsfassung im Wege der Auslegung einzuschränken, so fordert etwa der BGH für die Alternative der „Gefährdung des Auffindens” eines makelbehafteten Gegenstands (z.B. hier: Lösegeld aus einer Entführung), dass der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird.
Wichtig ist hier zu wissen, dass die Annahme „schmutzigen” Geldes als Strafverteidigungshonorar nur dann den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, wenn der Verteidiger von der Herkunft weiß, Leichtfertigkeit reicht hier nicht aus.
Wer sich bereits wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, kann nicht nochmals wegen Geldwäsche bestraft werden (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB).
3. Rechtsfolge
Geldwäsche wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, Geldstrafe ist nur bei leichtfertiger Geldwäsche vorgesehen. Bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche erhöht sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre.
Nicht bestraft wird, wer die Tat freiwillig anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, solange die Tat noch nicht entdeckt ist, und für die Sicherstellung des „schmutzigen” Gegenstandes sorgt (§ 261 Abs. 9 Satz 1 StGB).
4. Mitteilungspflicht der Finanzbehörden
Nach § 31b AO haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, der Bußgeld- und Strafsachenstelle mitzuteilen. Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b AO vorliegt (Beurteilungsspielraum).
Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund i.S.d. § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung verpflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Hinsichtlich des Vortatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus.
Weiterhin ist die Offenbarung von Steuergeheinmissen zulässig, wenn sie der Verhinderung, Aufdeckung oder Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im Sinne des § 56 GwG dient.
Der Betroffene ist über eine Verdachtsanzeige nicht zu informieren, da ansonsten der Zweck der Anzeige gefährdet würde (AEAO zu § 31b).