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Neuer Geldwäsche-Tatbestand birgt hohes Strafbarkeitsrisiko für Berater
Einschätzung des RefE eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche Mitte Oktober [i]Zur Geldwäsche-Konformität in der Kanzlei Hamminger, NWB 18/2018 S. 1324veröffentlicht (www.bmjv.de, Mitteilung v. ). Wenn dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangen sollte, wird er erhebliche Rechtsunsicherheit für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe bewirken. Diese werden sich künftig verstärkt – auch unberechtigt – dem strafrechtlichen Vorwurf der Geldwäsche als Damoklesschwert ausgesetzt sehen.
I. Die Ideen des Gesetzgebers und ihre Folgen für Steuerberater/innen
Der Gesetzgeber möchte die Geldwäsche allgemein verstärkt bekämpfen. Der Referentenentwurf enthält eine Generalklausel, die für Steuerberater/innen – wird sie so Gesetz – mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial verbunden sein wird.
1. Der Straftatbestand der Geldwäsche in Form einer Generalklausel
[i]§ 261 StGB enthält bisher einen konkreten VortatenkatalogDer Entwurf sieht vor, dass der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) grundlegend neu geregelt wird. Kurz zusammengefasst macht sich (wie bisher) wegen Geldwäsche strafbar, wer einen Vermögensvorteil annimmt, den ein anderer aus einer Straftat erla...