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WP Praxis Nr. 3 vom Seite 81

Geldwäscheprävention bei Kapitalverwaltungsgesellschaften

Neues Prüfgebiet bei registrierungspflichtigen AIF-KVGen

Rechtsanwältin Barbara Scheben, Stina Neuenfeldt, LL.M. und Rechtsanwalt Dr. Robert Wilkens

Registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) zählen schon lange zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden Vorgaben war aber 2022 erstmalig durch den Jahresabschlussprüfer zu prüfen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geldwäschebezogene Prüfungspflicht und setzt sich mit den diesbezüglichen praktischen Herausforderungen für KVGen auseinander.

Geißler, Geldwäsche, infoCenter, NWB HAAAB-36687

Kernaussagen
  • Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des
    Anlegerschutzes vom wurde die Pflicht zur Abschlussprüfung registrierungspflichtiger Alternativer Investmentfonds-Kapitalverwaltungsgesellschaften
    eingeführt, die auch eine Prüfung der Einhaltung
    geldwäscherechtlicher Vorgaben beinhaltet.

  • Geprüft wird dabei nicht nur das bloße Vorhandensein eines umfassenden Geldwäschepräventionssystems, sondern auch, ob dieses risikoangemessen und wirksam ist.

  • Die größten Fehlerquellen bei der praktischen
    Umsetzung der Vorgaben liegen im Bereich der
    Risikoanalyse, der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten und der Abgabe von Verdachtsmeldungen.

I. Ausweitung der geldwäschebezogenen Prüfpflicht

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom wurde u. a. § 45a neu in das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgenommen. Hieraus ergibt sich die Pflicht zur Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen Alternative Investmentfonds-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF-KVGen) i. S. von § 1 Abs. 3 KAGB, die auch eine Prüfung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben beinhaltet. Die Verpflichtung zur Prüfung betrifft Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem beginnende Geschäftsjahre (§ 363 KAGB).

KVGen sind zwar bereits seit 2007 in den Kreis der Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (GwG) einbezogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG). Anders als die erlaubnispflichtigen KVGen sahen sich die lediglich registrierungspflichtigen AIF-KVGen durch die Gesetzesänderung aber erstmalig mit der geldwäschebezogenen Prüfpflicht des Abschlussprüfers konfrontiert. Hierdurch sollte ausweislich der Gesetzesbegründung den Ergebnissen der Ersten Nationalen Risikoanalyse Rechnung getragen werden. Diese habe gezeigt, dass kein flächendeckendes Bewusstsein für die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehe, obwohl diese KVGen alternative Investments – bspw. im Immobiliensektor – verwalten können, von denen ein erhöhtes Risiko ausgeht.

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30 Tage

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