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NWB Nr. 34 vom Seite 2594

Das neue Transparenzregister

Nach Neufassung des Geldwäschegesetzes erfasst ein Register die wirtschaftlich Berechtigten

Dr. Christian Rosner

Am [i]infoCenter „Geldwäsche“ NWB HAAAB-36687 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungenin Kraft getreten (BGBl 2017 I S. 1822). Art. 1 enthält das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG)“, durch das ein sog. Transparenzregister eingeführt wird. Ziel dieser Neuerung ist es, diejenigen natürlichen Personen zu erfassen, die wirtschaftlich [i]Zum Referenten-entwurf Hamminger, NWB S. 9/2017 S. 666 hinter juristischen Personen, Trusts und bestimmten Treuhandgestaltungen stehen. Einzelheiten zur praktischen Umsetzung des Transparenzregisters wurden in zwei Rechtsverordnungen gefasst: In der Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) vom (BGBl 2017 I S. 1938) wurde festgelegt, dass die Bundesanzeiger Verlag GmbH das Transparenzregister führt. In der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV) vom (BGBl 2017 I S. 2090) wurde die Registrierung beim Transparenzregister unter www.transparenzregister.de und die Übermittlung der Daten geregelt. Der folgende Beitrag stellt dar, welche Daten in dem neuen Transparenzregister gesammelt werden, wer meldepflichtig ist, wer das Register einsehen kann und welc...

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