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NWB Nr. 51 vom Seite 3530

Registrierungspflicht aus dem GwG zum 1.1.2024 bei „goAML Web“

Auch angestellte Berufsträger sind zur Registrierung verpflichtet!

Alexander Hamminger

Zum Jahresende besteht im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz (GwG) noch dringender Handlungsbedarf. Spätestens zum muss die Registrierung der Verpflichteten im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erfolgt sein, um Bußgelder zu vermeiden. Die Registrierung ist allerdings einfach umzusetzen und erfordert nur wenige Minuten Aufwand. Auch angestellte Berufsträger sind Verpflichtete und haben sich demzufolge ebenfalls zu registrieren.

I. Pflicht zur Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML Web“

1. Bußgeldbewehrte Pflicht spätestens zum

[i]Einreichung von Verdachtsmeldungen über goAML WebFür Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG besteht spätestens zum (vgl. § 59 Abs. 6 GwG) eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal goAML Web der FIU. Über dieses Meldeportal sind Verdachtsmeldungen einzureichen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Verstoß gegen das GwG vorliegt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).

[i]Ordnungswidrigkeit bei NichtregistrierungDie Verpflichtung ist bereits seit geraumer Zeit im Gesetz verankert. Neu ist hingegen die Ausgestaltung als Ordnungswidrigkeitstatbestand (§ 56 Abs. 1 Nr. 69a GwG-E des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität...

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