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Grundlagen - Stand: 20.12.2018

Stiftung

Dr. K. Jan Schiffer und Matthias Pruns

A. Problemanalyse

I. Stiftungen in der aktuellen Praxis

1. Bedeutung des Beratungsfelds
1 Zahlen und Beispiele

Stiftungsberatungen werden mehr denn je nachgefragt, auch wenn die Anzahl der tatsächlichen jährlichen Stiftungserrichtungen nachgelassen hat. Angesichts der seit längerem schwierigen Ertragssituation auf dem Kapitalmarkt, der sich Stiftungen zu stellen haben, ist Letzteres nicht überraschend. Gerade für Stiftungen, die ihre Zwecke nur aus ihren Erträgen und nicht zugleich auch aus Spenden erfüllen, ist die Situation nicht einfach. Für kleinere Stiftungen ist das Ertragsproblem oftmals sogar gar nicht wirklich lösbar. Auch vor diesem Hintergrund ist in unserer Praxis die Zahl der Beratungsnachfragen zu dem Thema Stiftungen weiter gestiegen, und das gerade auch von Seiten bereits errichteter Stiftungen.

Nachfragen zur Errichtung von Stiftungen münden keineswegs immer oder auch nur überwiegend in einer Stiftungserrichtung. Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, ob eine Stiftungslösung in Betracht kommt oder ob nicht vielmehr eine andere rechtliche Gestaltung angebracht ist (z. B. Testament mit Einsetzung einer bereits bestehenden Stiftung als Erbin, Spende, Erbvertrag, etc.). Die Antworten, die potentielle Stifter hier in der Beratung bei einem „reinen“ Stiftungsspezialisten, der sich nur mit der Errichtung und Begleitung von Stiftungen befasst, hören werden, mögen da anders sein. Es kann auch nicht wirklich überraschen, wenn bspw. ein Berater, der sich auf die Treuhandschaft bei treuhänderischen Stiftungen spezialisiert hat, bei der Anfrage, ob bei einem bestimmten Sachverhalt eine solche Stiftung tatsächlich zu empfehlen ist, eher wenige Einwände erhebt.

Als prominente Namen und Marken im Zusammenhang mit Stiftungsgestaltungen sind beispielhaft etwa Aldi, Bahlsen, 4711, Benteler, Adidas, dm, Neckermann, Hopp, Grundig, Imhof (Stollwerck), Mohn, Würth, „Ikea”, Kirch, Eckernkamp (Vogel-Medien) oder auch Michael Stich, Jürgen Klinsmann und Thomas Gottschalk zu nennen.

Es gibt gegenwärtig über 21.300 selbständige (= rechtsfähige) Stiftungen in Deutschland, die ganz überwiegend gemeinnützig sind. Auf 100 GmbHs kommt in Deutschland statistisch etwa eine Stiftung. Die älteste Stiftung ist nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Stiftungen wohl der Hospitalfonds Sankt Benedikti in Lüneburg, der schon im Jahr 1127 errichtet wurde. Unternehmensverbundene Stiftungen gibt es in Deutschland einige Hundert, davon sind viele Familienstiftungen. Familienstiftungen soll es gegen 500 geben. In den letzten Jahren wurden zwischen 600 und 1.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts pro Jahr neu errichtet. Aktuell sind die Zahlen allerdings eher rückläufig.

2 Geschäftsfeld?

Die Stiftung ist in den vergangenen Jahren immer mehr in das Blickfeld der Öffentlichkeit und der Beraterschaft geraten, die sie zunehmend als „Geschäftsfeld” begreift. Davon zeugen u. a. zahlreiche Zeitungsartikel und mehr oder weniger fundierte Fachveröffentlichungen über „das Stiften”. Nicht ganz selten muss man aber leider an der Beratungsreife (zu dieser Rn. 66) des Verfassers einer Fachveröffentlichung zum Thema Stiftungen zweifeln. Vor lauter verständlicher Begeisterung schreiben Menschen zu dem Phänomen Stiftung ohne wirklich fundierte Kenntnis oder auch Erfahrung dazu. Eine kritische Lektüre scheint uns deshalb zunehmend angeraten.

Genau betrachtet sind Stiftungen gerade auch kein „Geschäftsfeld“. Der Wunsch der Mandantschaft, eine Stiftung zu errichten, entstammt in aller Regel einem inneren Bedürfnis, wie sogleich(Rn. 3) zu zeigen sein wird. So ist es denn auch sehr wenig überzeugend, wenn Stiftungen und Stiftungsmodelle mitunter wie Kapitalanlagen „vertrieben“ werden oder gar als Vehikel für den Vertrieb solcher Anlagen dienen sollen (siehe auch Hinweis bei Rn. 4). Stiftungen sind in aller Regel einmalig im Leben eines Stifters; es kann sie deshalb nicht wirklich „von der Stange“ geben.

Die Lebenssachverhalte, die mit Stiftungen verbunden sind, sind vielfältig. Sie betreffen jeweils die Bereiche Wirtschaft, Recht, Steuern sowie menschliche Aspekte und erfordern deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung. Über 90 % der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland sind wegen Mildtätigkeit oder Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt. Der Fall der gemeinnützigen Stiftung einer vermögenden Privatperson ist daher der in der Öffentlichkeit bekannteste. Stiftungen werden zur Vermögenssicherung und Erbfolge aber gerade auch familien- und unternehmensbezogen errichtet. Stiftungen werden insoweit als „Chance für den Mittelstand” und als „Weg zur Unternehmenssicherung” gepriesen. Die Stiftung ist damit zunehmend ein interessantes Beratungsthema für die rechts- und steuerberatende Praxis.

3Motive

Überwiegend werden drei wesentliche Motivgruppen für die Errichtung von Stiftungen unterschieden, die einzeln oder auch kombiniert auftreten können:

  • gemeinnützige und mildtätige Motive vielfältiger Art,

  • der Wunsch, die Selbständigkeit eines (Familien-)Unternehmens aufrechtzuerhalten, die Unternehmensnachfolge zu sichern, das eigene Lebenswerk oder das Werk, das von der Familie über viele Generationen aufgebaut wurde, zu erhalten,

  • der Wunsch nach einer langfristigen finanziellen Absicherung der Familie.

Hinweis

Daneben finden sich leider mit durchaus zunehmender Tendenz auch immer wieder Ansätze, bei denen Mitbürger mit einem „Finanzvertriebshintergrund“ Stiftungsgestaltungen nutzen wollen, um Finanzanlageprodukte an den Mann oder die Frau zu bringen. Gerne wird das Modell mit echten oder auch nur vermeintlichen Steuersparmöglichkeiten kombiniert. Bei solchen „Stiftungsmodellen im Grenzbereich“ ist für potentielle Stifter und deren Berater besondere Vorsicht geboten.

Nach unserer Erfahrung ist das oft kolportierte Motiv, (sich selbst) ein Denkmal zu setzen, in der Praxis eher zweitrangig, wenn es im Einzelfall denn überhaupt ein Thema ist.

4Die beiden in der obigen Aufzählung letztgenannten Motive lassen sich unter dem Schlagwort „Vermögenssicherung durch Stiftungen” (Neudeutsch „Asset Protection”) zusammenfassen.

Hinweis

Da die EU verborgenes Vermögen und etwa auch Geldwäsche als Thema erkannt hat, hat sie mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie reagiert, auf deren Grundlage am das geänderte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten ist. Dieses regelt in den §§ 18 ff. GwG auch die Einrichtung eines neuen elektronischen „Transparenzregisters“ mit entsprechenden Meldepflichten nun auch für Stiftungen.

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