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Ableben des Stifters nach Anerkennung der Stiftung
Folgen für die Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Vermögens
Die in § 82 BGB enthaltene Pflicht des Stifters, Vermögen auf seine Stiftung zu übertragen, gewährleistet den Vermögenserwerb der Stiftung und begründet einen Anspruch der Stiftung gegen den Stifter auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Vermögens (Weitemeyer in MüKo BGB, § 82 Rn. 1). Neben der in Satz 1 geregelten Pflicht zur Übertragung auf die Stiftung nach erfolgter Anerkennung enthält Satz 2 einen Erwerb der Stiftung kraft Gesetzes. Stirbt der Stifter nach Anerkennung der Stiftung, trifft die Pflicht zur Vermögensübertragung seine Erben.
Mit der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit erwirbt die Stiftung einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des zugesicherten Vermögens.
Ein Vermögensübergang kraft Gesetzes wie bei der Erbfolge findet grundsätzlich nicht statt. Der Stifter hat je nach zugesagtem Vermögen, die für den Vermögenserwerb erforderlichen Übertragungsakte vorzunehmen (§ 82 Satz 1 BGB).
Nach § 82 Satz 2 BGB gehen Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag (§§ 398, 413 BGB) genügt, ausnahmsweise kraft Gesetzes mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig auf diese über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein ...