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NWB-EV Nr. 10 vom Seite 312

Die Entlastung des Stiftungsvorstands

Rechtssicher möglich?

Dr. Hellmut Götz

Die Entlastung der GmbH-Geschäftsführer gehört in der Unternehmenspraxis zu den alljährlich wiederkehrenden Standardbeschlüssen der Gesellschafter. Demgegenüber ist in der Stiftungsliteratur unverändert umstritten, ob die Entlastung des Stiftungsvorstands möglich ist. Die Mitglieder von Stiftungsorganen sind bei ihrem gesamten Tun und Unterlassen pflichtgebunden. Bereiche, in denen sie autonome Entscheidungen treffen können, gibt es für sie prinzipiell nicht. Aufgrund ihrer Vermögensfürsorgepflicht sind die jeweils zuständigen Stiftungsorgane grundsätzlich verpflichtet, durchsetzbare Ansprüche der Stiftung zu verfolgen.

Weder die bundesrechtlichen noch die landesrechtlichen Normen des Stiftungsrechts sehen eine Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vor. Auch die am in Kraft getretene Reform des Stiftungszivilrechts hat hier keine Klarheit gebracht. Nachstehend werden die verschiedenen Meinungen zur Frage einer Entlastung des Stiftungsvorstands dargestellt und hieraus Folgerungen für die Praxis gezogen.

Kernaussagen
  • Höchstrichterlich ist nicht geklärt, ob ein Kontrollorgan einer Stiftung den Vorstand wirksam entlasten kann.

  • Die überwiegende Ansicht in der Literatur und das OLG Oldenburg halten eine Entlastung des Stiftungsvorstands für möglich, wenn die Satzung das Kontrollorgan hierzu ausdrücklich ermächtigt.

  • Ist eine entsprechende Satzungsregelung nicht vorhanden, dem Kontrollorgan also eine Entlastungskompetenz nicht zugewiesen, dürfte eine Entlastung des Stiftungsvorstands unwirksam sein.

  • Ein Entlastungsbeschluss kann zugunsten des Stiftungsvorstands nur Wirkung entfalten, wenn das Kontrollorgan sich zuvor sorgfältig davon überzeugt hat, dass dem Vorstand kein eindeutiger und schwerwiegender Pflichtverstoß vorwerfbar ist.

  • Wenn zwei Organe einer Stiftung, der Stiftungsvorstand und das Kontrollorgan, die Stiftung schädigen, haften sie gleichstufig für den durch sie entstandenen Schaden und damit als Gesamtschuldner. Sie können sich nicht auf das Mitverschulden des anderen Gesamtschuldners zur eigenen Haftungsverminderung berufen, sondern sind darauf verwiesen, bei dem anderen Gesamtschuldner, dem anderen haftenden Organ der Stiftung, Rückgriff zu nehmen. Auch in der Stiftung gilt der Grundsatz, der den Einwand des Mitverschuldens dieser gegenüber im Hinblick auf die Verletzung der Überwachungspflicht durch ein anderes Stiftungsorgan ausschließt.

I. Die Auffassung in der Literatur

1. Unzulässigkeit der Entlastung

Nach der von Weitemeyer vertretenen Literaturansicht führt die Entlastung in körperschaftlich organisierten juristischen Personen nur deshalb zum Erlöschen der bekannten und aus dem Rechenschaftsbericht des Vorstands erkennbaren Ansprüche, weil die Entlastung dort durch das zur Verfügung über die Ansprüche berufene autonome Organ erfolge, an dem es mangels Mitglieder oder Anteilseigner bei der Stiftung fehle. Bei der Stiftung sei die Stiftungsbehörde als Rechtsaufsicht ausschließlich zur Durchsetzung der Rechte der Stiftung gegen den Stiftungsvorstand berufen. Auch ein etwaiges Kontrollorgan der Stiftung (Stiftungsrat) sei kein autonomes, sondern ein an das Interesse der Stiftung gebundenes Organ. Die Entlastung durch ein solches Organ könne daher allenfalls dann zum Erlöschen der Schadensersatzansprüche führen, wenn dies durch das Interesse der Stiftung gerechtfertigt sei. Dies sei aber nur in Ausnahmefällen vorstellbar.

Nach Ansicht von Kiethe ist eine von dem Kontrollorgan der Stiftung (Kuratorium, Beirat o. Ä.) erteilte Entlastung materiell-rechtlich ohne Wirkung. Da ein etwaiges durch die Satzung zur Entlastung berufenes Kontrollorgan der Stiftung kein S. 313autonomes, sondern ein ausschließlich an das Interesse der Stiftung gebundenes Organ sei, könnte die Entlastung durch dieses Organ allenfalls dann zum Erlöschen von Schadensersatzansprüchen führen, wenn dies durch das Interesse der Stiftung gerechtfertigt sei, was jedoch nur eine rein theoretische Möglichkeit darstelle.

Auch Elmenhorst/Dörfner und andere Autoren sehen eine Entlastung, selbst wenn sie in der Satzung geregelt sei, kritisch. Fraglich ist ihrer Ansicht nach, ob einem Kontrollorgan, das ebenfalls nicht korporativ sei, die Kompetenz für eine Entlastung des Stiftungsvorstands überhaupt zufallen könne.

2. Eine Entlastung des Vorstands erfordert ausdrückliche Satzungsregelung

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