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StuB Nr. 3 vom Seite 107

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person der Gesellschafter

Anmerkungen zum

Sergij Kolesnikow, M.Sc., und Marvin Meger, M.Sc./LL.M.

Dem Beschluss des I. Senats des lag die Frage zugrunde, ob Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an eine den Gesellschaftern dieser Kapitalgesellschaft „nahestehende“ Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren sind. Der Beschluss des I. Senats entspricht inhaltlich der erstinstanzlichen Entscheidung des . Stiftungen verfügen über keine gesellschaftsrechtliche Verbandsstruktur oder mitgliedschaftlich Berechtigte. Eine „klassische“ Gesellschafterstellung ist mithin ausgeschlossen. Unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung aber (dennoch) als nahestehende Person i. S. des Rechtsinstituts der vGA anzusehen ist, war Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Ausführungen zum Verhältnis von vGA und Spendenabzug sind der Entscheidung ebenfalls zu entnehmen.

Kernfragen
  • Unter welchen Voraussetzungen sind Sachspenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung als vGA an die Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft zu qualifizieren?

  • In welchem Verhältnis steht der Spendenabzug zum Rechtsinstitut der vGA?

  • Unter welchen Umständen liegt ein „besonderes Näheverhältnis“ zu einer Stiftung vor?

I. Streitfall

[i]Strahl, Verdeckte Gewinnausschüttung an eine gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person, NWB 50/2021 S. 3698, NWB XAAAH-97130 Krebbers-van Heek/Mössner/Zapf, in: Mössner/Seeger, KStG, § 9 Rz. 255, NWB NAAAH-79870 Klägerin und Revisionsklägerin war eine gewerblich tätige Kapitalgesellschaft. Am Stammkapital der Klägerin mehrheitlich beteiligt waren die Eheleute B und C. Die Eheleute gründeten im Jahr 2009 als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung, deren Satzungszweck die Förderung von Kunst und Kultur war. Der Satzungszweck sollte u. a. dadurch verwirklicht werden, die von den Eheleuten eingebrachten Kunstwerke zu pflegen und als Dauerleihgabe verschiedenen Museen zur Verfügung zu stellen. Dem Satzungszweck zufolge wurden mit den Kunstwerken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abgabenordnung verfolgt. Vorstandsmitglieder der A-Stiftung waren die Eheleute sowie Vertreter vorgenannter Museen.

Die Eheleute spendeten wertvolle Kunstwerke an die A-Stiftung und machten diese Spenden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend. Die Höchstbeträge i. S. des § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wurden dabei ausgeschöpft. Die Klägerin spendete ebenfalls von ihr erworbene Kunstwerke an die A-Stiftung und machte diese Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geltend. Spenden an andere gemeinnützige Einrichtungen erfolgten von der Klägerin nur in geringem Umfang.

Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 nahm das beklagte FA in den Sachspenden der Klägerin eine vGA an die Eheleute an. Entscheidend für die Abgrenzung einer abzugsfähigen Spende und einer vGA sei nach Auffassung des FA die Motivation des Spenders. Sofern die Spende im Interesse des Gesellschafters liege, sei eine gesellschaftliche Veranlassung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auch bei Spenden an eine Stiftung anzunehmen. Der Spendenabzug wurde insoweit verwehrt und dem Gewinn der Klägerin außerbilanziell hinzugerechnet. Der von der Klägerin eingelegte Einspruch gegen die außerbilanzielle Hinzurechnung blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom wies das FG S. 108Köln die Klage im erstinstanzlichen Verfahren als unbegründet zurück.

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