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Grundlagen vom

Verlustausgleich – Verlustabzug

Sebastian Blatt

A. Problemanalyse

I. Grundlagen und Notwendigkeit

1 Die Einkommensbesteuerung richtet sich nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip und nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Die folgerichtige Umsetzung der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip erfordert die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen über die Totalperiode.

2Abschnittsbesteuerung

Bei natürlichen Personen entspricht die Totalperiode der Lebenszeit und bei juristischen Personen der Dauer der steuerlich relevanten Tätigkeit. Da die Länge der Totalperiode regelmäßig nicht zuverlässig geschätzt werden kann und der Staat auf einen regelmäßigen Mittelzufluss angewiesen ist, wird die Totalperiode in Teilperioden zerschnitten. Dies führt zu einer abschnittsweisen Besteuerung. Bei dieser bleiben Vorgänge außerhalb des jeweiligen Einkünfteermittlungszeitraums prinzipiell unbeachtet.

3Leistungsfähigkeitsprinzip

Das Leistungsfähigkeitsprinzip besagt, dass Steuerpflichtige nicht stärker belastet werden dürfen, als ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit es zulässt. Folglich ist eine sog. „erdrosselnde Besteuerung“, bei der die Steuerpflichtigen ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund der Besteuerung einschränken oder ganz einstellen, unzulässig. Im Rahmen der Besteuerung müssen als Konsequenz daraus leistungsfähigkeitserhöhende und –mindernde Faktoren berücksichtigt werden. Folglich dürfen nicht nur die Erträge der Steuerpflichtigen betrachtet werden, sondern diesen müssen die zur Ertragserzielung notwendigen Aufwendungen gegenübergestellt werden. Bei den Gewinneinkünften heißen die Erträge Betriebseinnahmen und die Erwerbsaufwendungen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Das entsprechende Begriffspaar bilden bei Überschusseinkünften die Einnahmen und die Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG).

Beispiel

Willy Brause handelt mit Fahrzeugen. Er erwarb einen gebrauchten Sportwagen für 15.000 € und konnte diesen für 20.000 € weiterverkaufen. Die Erträge belaufen sich auf 20.000 €. Allerdings musste Willy Brause 15.000 € für den Fahrzeugkauf aufwenden. Folglich beläuft sich der tatsächliche Vermögenszuwachs auf 5.000 €. Dieser ist der Besteuerung zugrunde zu legen.

4Objektives Nettoprinzip

Die Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips sichern das im EStG verankerte objektive Nettoprinzip (§ 2 Abs. 2 EStG) und das subjektive Nettoprinzip (§ 2 Abs. 4 EStG). Das objektive Nettoprinzip besagt, dass Einkünfte sich grundsätzlich aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw. aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergeben. Bei der Einkünfteermittlung sind sämtliche Erwerbsaufwendungen also ausdrücklich auch Verluste zu berücksichtigen.

5Subjektives Nettoprinzip

Das subjektive Nettoprinzip berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zusätzlich von individuellen Faktoren abhängt. Es handelt sich um private Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die ihnen mit einer gewissen Zwangsläufigkeit entstehen. Dies sind die Aufwendungen zur Existenzsicherung, Sonderausgaben (gem. § 10 bis § 10c EStG) und außergewöhnliche Belastungen (gem. § 33 bis § 33b EStG). Da die Steuerpflichtigen in dieser Höhe nicht über die Verwendung ihres Einkommens bestimmen können, sind diese Beträge dem subjektiven Nettoprinzip entsprechend von der Besteuerung freizustellen. Alle sonstigen privaten Einkommensverwendungen beeinträchtigen die subjektive Leistungsfähigkeit dagegen nicht und sind somit nicht abzugsfähig.

Beispiel

Willy Brause lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt und zahlt Unterhalt an diese. Er zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und kaufte sich für seine neue Wohnung neue Möbel im Wert von 8.000 €. Die genannten Ausgaben für den Unterhalt und die Einrichtung hängen nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammen, sondern sind eindeutig der privaten Lebensführung zu zuordnen. Eine Minderung des Einkommens ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Im Gegensatz zur Wohnungseinrichtung darf die Unterhaltsleistung ausnahmsweise als Sonderausgabe bis zur Höchstgrenze von 13.805 € (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) abgezogen werden.

6Verlust/negative Einkünfte

Eine wirtschaftliche Betätigung kann nicht nur zu einer Mehrung des Reinvermögens führen, sondern es kann dadurch auch eine Minderung desselben eintreten. Übersteigen bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen liegt ein Verlust vor. Ferner kann im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ein negatives Ergebnis erwirtschaftet werden. Fallen die Einnahmen niedriger als die Werbungskosten aus, wird von einem Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen oder ebenfalls von einem Verlust gesprochen. Neben dem Begriff des Verlustes wird parallel der Begriff der negativen Einkünfte genutzt. Zwischen den Begriffen besteht sachlich kein Unterschied. Die entstehenden negativen Einkünfte müssen dem objektiven Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechend abzugsfähig sein.

Beispiel

Willy Brause vermietet ein Wohngebäude und erzielt daraus jährlich Einnahmen i. H. von 9.000 €. Im Laufe des Jahres lässt Willy Brause die Fassade für 8.000 € neu streichen. Zusätzlich muss die Schließanlage für 2.000 € repariert werden. Insgesamt entstehen Brause Werbungskosten i. H. von 10.000 €. Der Gesamtjahreserfolg beträgt damit - 1.000 €. Die beiden Maßnahmen haben Willy Brauses Leistungsfähigkeit so stark gemindert, dass sein Ergebnis sogar negativ geworden ist.

Hinweis

Systematisch erfolgt die Verlustverrechnung zunächst durch einen Verlustausgleich innerhalb des Veranlagungszeitraums. Verbleibende Verluste werden anschließend im Rahmen des § 10d EStG in andere Veranlagungszeiträume übertragen und von positiven Einkünften abgezogen.

7-9 Einstweilen frei

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