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StuB Nr. 16 vom Seite 627

Die neuen Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Anwendungsfragen und Praxishinweise

Dr. Timmy Wengerofsky

Am haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Das Gesetz enthält u. a. Neuregelungen zum steuerlichen (pauschalierten) Verlustrücktrag, welche nunmehr eine gesetzliche Verankerung erfahren haben und damit an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags nach dem treten. Der nachfolgende Beitrag stellt die mit dem Gesetz in Kraft getretenen Änderungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung vor und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen die Stpfl. auf die neuen Verrechnungsmöglichkeiten zurückgreifen können.

Eichholz, Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), NWB TAAAH-52249

Kernfragen
  • Welche neuen Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung wurden durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz geschaffen?

  • Welche Unterschiede ergeben sich im Hinblick auf die steuerlichen Vorgaben des ?

  • Welche Voraussetzungen sind durch den Stpfl. zu erfüllen, damit die neuen Verrechnungsmöglichkeiten genutzt werden können?

I. Einleitung

[i]Hechtner, Neuregelungen zur Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020, NWB 32/2020 S. 2374 NWB MAAAH-54590 Eckardt, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 110 NWB GAAAH-52476 Eckardt, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 111 NWB WAAAH-52475 In Rekordzeit hat der Gesetzgeber das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht und damit weitere steuerliche Maßnahmen ergriffen, welche den schwer gebeutelten Unternehmen in der aktuellen Krise eine Stütze bieten sollen. Das Gesetz wurde am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat bereits einen Tag später am in Kraft. Mit dem Gesetz wird ein Großteil der steuerlichen Maßnahmen aus dem vom Koalitionsausschuss Anfang Juni beschlossenen Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket umgesetzt. Neben der temporär befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für das 2. Halbjahr 2020 – dem tatsächlichen Herzstück des Gesetzes – umfasst es wesentliche Neuerungen bei der steuerlichen Verrechnung von Verlusten. So wurden die Möglichkeiten für den Verlustrücktrag deutlich aufgestockt: Durch eine Verfünffachung der Höchstbeträge kann dieser für die Einkommen- und Körperschaftsteuer in den Jahren 2020 und 2021 in wesentlich größerem Umfang genutzt werden als zuvor. Zusätzlich sichern die neu eingefügten §§ 110 und 111 EStG unter der Überschrift eines neuen XIV. Abschnitts „Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie“, dass seine Nutzung mithilfe eines vorläufigen voraussichtlichen – und ggf. pauschalierten – Verlustrücktrags deutlich schneller als bisweilen vollzogen werden kann. Die bisherigen coronabedingten Sonderregelungen zur Verlustverrechnung, welche die Finanzverwaltung v. a. mit dem aufgestellt hatte, haben damit nunmehr nicht nur eine gesetzliche Verankerung erfahren, sondern wurden darüber hinaus modifiziert und umfassender ausgestaltet. Nicht angetastet hat der Gesetzgeber hingegen die Komponente des Verlustvortrags. Dieser verbleibt weiterhin in seinen starren Grenzen. S. 628

Nachfolgend werden die veränderten gesetzlichen Vorgaben zur Anhebung der Höchstbetragsgrenzen i. S. des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG (Kap. II) sowie die Inhalte der neu in das EStG eingefügten §§ 110 und 111 EStG (Kap. III) analysiert und Hinweise für deren Nutzung ausgesprochen. Es folgt eine kritische Analyse (Kap. IV), welche aufzeigt, an welchen Stellen weiterhin Nachbesserungsbedarf besteht. Das Fazit erfasst die wichtigsten Aussagen.

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