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NWB Nr. 13 vom Seite 925

Veranlagte Verluste 2020 und ihre Auswirkung auf den Veranlagungszeitraum 2019

Praxisfragen und Anwendungshinweise zu den neuen Möglichkeiten der Verlustverrechnung

Dr. Hans-Peter Dellner

[i]KKB/Eckardt, § 110, NWB YAAAH-64695; § 111, NWB OAAAH-64694 Bereits kurz nach dem Ausruf einer Corona-Pandemie durch die WHO hatte das BMF erste Maßnahmen getroffen, um den wirtschaftlich einschneidend betroffenen Unternehmen Liquidität zu verschaffen. Der Weg ging dabei von Anfang an über die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019, es sollten also via pauschalem Verlustrücktrag für 2020 bereits in 2019 bezahlte Steuern reduziert und erstattet werden. Dieses Vorgehen mündete im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz in den §§ 110 und 111 EStG, mit denen die Vorauszahlungen für 2019 zunächst durch einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 von pauschal 30 % herabgesetzt werden konnten. Dieser pauschale vorläufige Verlustrücktrag kann auch in der Einkommensteuererklärung 2019 geltend gemacht werden. Konsequenterweise muss mit dem vorläufigen Verlustrücktrag die Anordnung einer Überprüfung dieses pauschalen Abzugs nach der Steuerfestsetzung für 2020 einhergehen. Diese steht nun mit der beginnenden Einkommensteuerveranlagung 2020 ins Haus, für die jeder Unternehmer eine Erklärung abgeben muss, der den pauschalen Verlustrücktrag beantragt hat. Die Verknüpfung der Steuerbescheide 2019 und 2020 stellt ein hochkomplexes Thema dar, das in der Praxis zu zahlreichen Anwendungsfragen führt. In der steuerlichen Beratung sollte man sich nicht zu spät mit den neuen Regelungen zur Verlustverrechnung auseinandersetzen, da sonst unter Umständen ein böses Erwachen droht.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die Pandemie als wirtschaftlicher Einschnitt

Bereits seit dem ersten Auftreten der Virusinfektion in Deutschland am hatte sich abgezeichnet, dass gewohnte wirtschaftliche Abläufe durch das Infektionsgeschehen erheblich beeinträchtigt werden würden. Am hat die WHO die S. 926weltweite Pandemie wegen der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) ausgerufen. In Bayern wurde daraufhin am der Katastrophenfall ausgerufen, Veranstaltungen und Versammlungen wurden ebenso untersagt wie der Betrieb von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, und Geschäfte des Einzelhandels durften nur noch öffnen, soweit sie die Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherstellen; alle anderen Bundesländer gingen in ähnlicher Weise vor.

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