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NWB Nr. 32 vom Seite 2374

Neuregelungen zur Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020

Anmerkungen zu den Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Prof. Dr. Frank Hechtner

[i]Hechtner, NWB 28/2020 S. 2060Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v.  (BGBl 2020 I S. 1512) die Obergrenze für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG temporär erhöht. Gleichzeitig wurden zwei neue Normen in das EStG aufgenommen, wonach mögliche Verlustsituationen in 2020 bereits frühzeitig im Besteuerungsprozess bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und der (vorläufigen) Veranlagung für 2019 berücksichtigt werden können.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Hintergrund

1. Ökonomische Zielsetzung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes

[i]Deutliche wirtschaftliche Einbußen in 2020 durch die CoronakriseMit Beginn der Coronakrise zeigte sich schnell, dass hierdurch die Wirtschaft insgesamt massiv in Mitleidenschaft gezogen wird. Mittlerweile hat der wirtschaftliche Erholungsprozess begonnen, gleichwohl deuten alle Konjunkturindikatoren darauf hin, dass die Wirtschaft bereits einen deutlichen Einbruch erlitten hat und die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2020 in Deutschland insgesamt zurückgehen wird im Vergleich zum Jahr 2019. Vor diesem Hintergrund ist es schlüssig, dass bereits diverse Hilfsprogramme und Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern angelaufen sind. Diese zielen dabei auf unterschiedliche Gruppen ab. Mit Blick auf die Unternehmen war schnell klar, dass infolge der Coronakrise viele Unternehmen [i]Steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität für Unternehmenmit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben werden. Infolge des Lockdowns und einem teilweisen Einbruch bzw. deutlichem Rückgang der Nachfrage, der Störung von Liefer- und Produktionsketten und einem Rückgang des weltweiten Handels wurden daher Lösungen gesucht, um den Unternehmen schnell und unbürokratisch Finanzhilfen zukommen zu lassen. Abseits direkter Stützungsmaßnahmen kam daher schnell die Forderung auf, die aktuelle wirtschaftliche Situation auch zeitnah im Besteuerungsprozess abbilden zu können. Infolge des wirtschaftlichen Einbruchs war (und ist) damit zu rechnen, dass in 2020 viele Unternehmen Verluste für den Veranlagungszeitraum 2020 ausweisen würden. Derartige Verluste gehen allerdings erst mit zeitlicher Verzögerung in den Besteuerungsprozess mit ein. Deshalb wurden Lösungen gesucht, wie derartige Verluste bereits aktuell berücksichtigt werden können, insbesondere im Hinblick auf Vorauszahlungen für die Veranlagung 2019 und einer (vorläufigen) Veranlagung für 2019.

[i]Geißler, Vorauszahlungen, infoCenter, NWB AAAAB-36698 Mit Blick auf die Anpassung von Vorauszahlungen bietet das Einkommensteuergesetz (ebenso das Körperschaftsteuergesetz) zwar diverse Möglichkeiten zur unterjährigen Anpassung, gleichwohl erfordern diese zumeist konkrete Berechnungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen daher mit steuerlichen Einzelmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz Unternehmen bei der wirtschaftlichen S. 2375Erholung unterstützt und zudem zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 19/20058 S. 13).

2. Umsetzung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes

[i] Hechtner, NWB 24/2020 S. 1756Unter dem Titel „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ hatte sich der Koalitionsausschuss am auf ein weitreichendes Konjunkturpaket mit einem Volumen von ca. 130 Mrd. € verständigt (vgl. Hechtner, NWB 24/2020 S. 1756). Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat einige dieser Maßnahmen aufgenommen. Das Gesetzgebungsverfahren hierzu (vgl. BT-Drucks. 19/20058, 19/20332) wurde in sehr kurzer Zeit abgeschlossen, so dass das endgültige Gesetz v. dann am im BGBl 2020 I S. 1512 verkündet wurde (vgl. Hechtner, NWB 28/2020 S. 2060). Nach Art. 12 ist das Gesetz am in Kraft getreten.

[i]Neue einkommensteuerliche Regelungen: §§ 110, 111 EStGWesentliche Punkte aus diesem Gesetz im Hinblick auf eine zeitnahe Berücksichtigung der Verlustsituationen von Unternehmen im Besteuerungsprozess sind die neuen § 110 EStG (Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019) und § 111 EStG (Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020). Ferner wurde die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG erhöht. Teile dieser Maßnahmen knüpfen direkt an das (BStBl 2020 I S. 496, Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019) an, welches nun mit den neuen gesetzlichen Regelungen obsolet geworden sein sollte (vgl. BT-Drucks. 19/20058 S. 25). Eine Aufhebung dieses BMF-Schreibens ist allerdings bisher nicht erfolgt.

II. Ausgewählte ertragsteuerliche Einzelmaßnahmen

1. Erhöhung der Grenzen für den Verlustrücktrag

[i]Erhöhung der Höchstgrenze für den Verlustrücktrag auf 5 Mio. €Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Höchstgrenze zur Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG von 1 Mio. € auf 5 Mio. € erhöht. Entsprechend erhöht sich die Höchstgrenze bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. € auf 10 Mio. €. Die fiskalischen Auswirkungen hieraus werden mit 450 Mio. € an Mindereinnahmen beziffert. Die Regelung gilt über § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften. Die Grenzen für den Verlustvortrag wurden demgegenüber nicht verändert.

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Nutzungsdauer:
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Seiten: 9
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