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Neuregelungen zur Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2374Abseits bisher beschlossener direkter Stützungsmaßnahmen für Unternehmen infolge der Coronakrise kam schnell die Forderung auf, die aktuelle wirtschaftliche Situation auch zeitnah im Besteuerungsprozess abbilden zu können. Infolge des wirtschaftlichen Einbruchs war (und ist) damit zu rechnen, dass in 2020 viele Unternehmen Verluste für den Veranlagungszeitraum 2020 ausweisen würden. Derartige Verluste gehen allerdings erst mit zeitlicher Verzögerung in den Besteuerungsprozess mit ein. Der Gesetzgeber hat daher mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die Obergrenze für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG temporär erhöht. Gleichzeitig wurden zwei neue Normen in das EStG aufgenommen, wonach mögliche Verlustsituationen in 2020 bereits frühzeitig im Besteuerungsprozess bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und der (vorläufigen) Veranlagung für 2019 berücksichtigt werden können. Konkret wurden folgende Änderungen beschlossen:
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Temporäre Erhöhung der Höchstgrenze für den Verlustrücktrag auf 5 Mio. € Erhöhung der Grenzen für den Verlustrücktrag: Die Höchstgrenze zur Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG wurde von 1 Mio. € auf 5 Mio. € erhöht. Entsprechend erhöht s...