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Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung
Die praktischen Auswirkungen des unter besonderer Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft werden nachfolgend diskutiert.
Was gilt nach dem ?
Was ist weiterhin offen?
Welche Fragen stellen sich darüber hinaus?
I. Einleitung
[i]Seifert, Insolvenzbedingter
Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen, StuB 3/2018 S. 111
NWB TAAAG-71673
Weiss,
Forderungsausfälle im steuerlichen Privatvermögen sind steuerbar, NWB 9/2018
S. 544 NWB NAAAG-72809
Moritz,
Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, KSR
2/2018 S. 3 NWB CAAAG-71229 Kempf, in: Kraft/Kanzler/Bäuml,
EStG, 3. Aufl. 2018, § 20
NWB WAAAG-64356 Der IX. Senat des BFH
hat mit seinem Grundsatzurteil vom die langjährige Rechtsprechung zur
Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer
Kapitalgesellschaft aufgegeben. Ausgefallene Gesellschafterdarlehen sowie nach
§ 774 BGB übergangene Darlehensforderungen aufgrund einer
Bürgschaftsinanspruchnahme können danach künftig grundsätzlich nicht mehr als
nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. des § 17 EStG
berücksichtigt werden. Der BFH, der seine Änderung der Rechtsprechung auf die
Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG am stützt, hat jedoch eine
Vertrauensschutzregelung getroffen. Danach
gelten die bisherigen Grundsätze zur Behandlung ausgefallener
Finanzierungshilfen nach dem