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Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
BFH ändert seine Rechtsprechung
Der BFH hat erstmals den endgültigen Ausfall einer (privaten) Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 Abs. 4 EStG gewertet. Auch wenn der Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist, folgt aus der Gleichstellung der Rückzahlung mit dem Tatbestand der Veräußerung einer Forderung in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, dass auch der endgültige Forderungsausfall zu einem Verlust i. S. des § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG führen kann.
Problemstellung
Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer durch das UntStRG 2008 hat der Gesetzgeber bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an der Differenzierung zwischen Ertrags- und Vermögensebene festgehalten. Steuerbar waren nur die laufenden Erträge privater Kapitalforderungen, die Wertveränderungen solcher Forderungen fielen indes nicht unter § 20 EStG. Steuerlich relevant werden konnte eine Wertveränderung daher nur, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. lagen. Diese strikte Trennung zwischen Ertragsebene und nichtsteuerbarer Vermögensebene hatte zur Folge, dass sich Verluste auf der Vermögensebene nicht steuermindernd auswirken konnten.
Mit der Änderung des § 23 EStG, der Herabsetzung der relevanten Beteilig...BStBl 2016 I S. 85