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Feststellung von Verlustvorträgen – BFH entscheidet zugunsten zahlreicher Steuerpflichtiger
BFH-Urteil vom 13. 1. 2015 - IX R 22/14
[i]BFH, Urteil vom 13. 1. 2015 - IX R 22/14 NWB GAAAE-89049 Der NWB GAAAE-89049 entschieden, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr [i]Herold, NWB 5/2015 S. 243 erlassen werden kann. Interessant ist dieses Urteil insbesondere für Berufsanfänger oder Studierende, die Ausgaben für ihr Studium, das mehr als vier [i]Erstausbildung und Erststudium: Checkliste für die Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen NWB UAAAE-39685; Aus- und Fortbildung (Zweitstudium): Kostenerfassungsbogen NWB TAAAE-06347 Jahre zurückliegt, steuerlich noch nicht geltend gemacht haben. Liegen die Ausgaben für das Studium (wie etwa für Lehrmaterial, Studiengebühren, Fahrtkosten, Umzugskosten, Zweitwohnung etc.) betragsmäßig über den steuerpflichtigen positiven Einkünften der Studierenden (wenn überhaupt vorhanden), können die entstandenen Aufwendungen sich steuerlich bei späterer Berufsausübung nur dann auswirken, wenn sie zuvor gesondert festgestellt worden sind (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Ist einem Studium eine andere Berufsausbildung vorausgegangen oder handelt es sich z .B. um ein Masterstudium, so ist bereits jetzt nach diesem BFH-Urteil eine Verlustfeststellung nicht nur für die vergangenen vier Jahre möglich, ...