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BFH zur Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG
Anmerkungen zum
Eine Gewinnhinzurechnung gem. § 15a Abs. 3 EStG scheidet nach dem nicht nur aus, soweit aufgrund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht („Wiederaufleben der Haftung“), sondern auch, soweit – unabhängig von der Entnahme – aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht („Bestehen der Haftung“).
Prinz, Online-Aktualisierung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 5113, NWB UAAAH-92838
§ 15a Abs. 3 EStG ist in Bezug auf die Haftung des Kommanditisten unklar formuliert.
Es ist kein kausaler Zusammenhang zwischen Entnahmen und (überschießender) Außenhaftung erforderlich.
Keine (fiktive) Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG beim Kommanditisten durch „Wiederaufleben der Haftung durch Entnahmen“ oder bei „Bestehen einer (überschießenden) Außenhaftung“ – unabhängig von Entnahmen.
I. Grundkonzeption des § 15a EStG
[i]Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG, Grundlagen, NWB WAAAC-82953 Sobanski, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 15a Rz. 4, NWB UAAAJ-80176 Mit § 15a EStG will der Gesetzgeber sog. Verlustzuweisungsgesellschaften bekämpfen. Die Regelung umfasst alle unternehmerischen Tätigkeiten, bei denen die Haftung des Stpfl. beschränkt ist und betrifft damit insbesondere Kommanditisten einer gewerblichen GmbH & Co. KG. Die steuerliche Verlustverrechnungsbeschränkung orientiert sich am Leitbild der handelsrechtlichen Haftung des Kommanditisten. Verkürzt setzt die steuerliche Verlustverrechnung eine zivilrechtliche Haftung des Kommanditisten voraus, mithin, dass eine wirtschaftliche Belastung durch den Verlust beim Stpfl. eintritt.