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Goldfinger als Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 3a EStG
Neuerungen durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
Die Bekämpfung des Goldfinger-Modells durch den Gesetzgeber scheint kein Ende zu nehmen. Nach der Änderung des § 32b EStG durch das AmtshilfeRLUmsG wurde im ersten Steuergesetz nach der Bundestagswahl, dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) , zusätzlich auch § 15b EStG um einen Absatz 3a ergänzt. Der Beitrag untersucht die Anwendbarkeit des § 15b Abs. 3a EStG im Zusammenspiel mit den Normen § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG und § 32b EStG und unterzieht § 15b Abs. 3a EStG einer kritischen inhaltlichen Würdigung.
Ritzkat, infoCenter, Progressionsvorbehalt NWB RAAAA-88444
Der Anwendungsbereich des § 15b Abs. 3a EStG geht über Steuergestaltungen hinaus.
Da es keine sachlichen Einschränkungen auf Edelmetalle gibt, könnten sämtliche Verlustgeschäfte, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 15b Abs. 3a EStG erfüllt sind, im Bereich des Gewerbebetriebs aus dem Verkauf von Umlaufvermögen hierunter subsumiert werden.
Die sehr offene Formulierung schafft damit weitere Rechtsunsicherheit und eröffnet der Finanzverwaltung möglicherweise einen Blankoscheck, gegen vielfältige Praxissachverhalte vorzugehen.
I. Bisherige Maßnahmen des Gesetzgebers gegen das Goldfinger-Modell
[i]Bolik/Hartmann, Neuregelung des § 32b EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, StuB 2013 S. 639 NWB IAAAE-43865 Hechtner, Der Steuertrick mit dem Gold, NWB 2013 S. 196 NWB UAAAE-27220Der Gesetzgeber möchte mit der ergänze...