Der optimale Kurzvortrag
17. Aufl. 2022
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4. Erbrecht/Erbschaftsteuerrecht/Bewertungsrecht
Thema 39 Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Einleitung
- § 11 BewG: Kurswert (Abs. 1), Rücknahmepreis (Abs. 4, Anteilscheine), gemeiner Wert (Abs. 2 Satz 1, insbes. GmbH-Anteile) 
- Kurswert/Rücknahmepreis unproblematisch, im Folgenden daher Methoden zur Ermittlung des gemeinen Werts 
Hauptteil
- Ableitung aus Verkäufen, § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG - Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (nicht unter nahen Angehörigen); Durchschnittswert nach gewogenem Mittel 
- einzelner Verkauf reicht aus, soweit nicht Zwerganteil 
- Stichtagsprinzip: nur zeitnahe Verkäufe (weniger als ein Jahr vor Stichtag); Verkäufe nach Stichtag grds. unerheblich 
 
- Schätzung nach „vereinfachtem Ertragswertverfahren“ – §§ 199 – 203 BewG 
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| Ertragswert betriebsnotwendiges Vermögen: Jahresertrag (§ 201 BewG) x Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) | |
| + | Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abzgl. zusammenhängender Schulden (Nettowert) § 200 Abs. 2 BewG | 
| + | Wert betriebsnotwendiger Beteiligungen an anderen Gesellschaften § 200 Abs. 3 BewG | 
| + | |
| = | Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren | 
- basiert auf zwei Werten: - zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag (ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten drei J...