AO § 86
Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
I. Allgemeines
§ 86 Beginn des Verfahrens
1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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