AO § 7

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 7 Amtsträger [1]

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

  1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

  2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

  3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

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1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .