AO § 364
Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen [1]
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 364 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .