AO § 359
Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
§ 359 Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
Fundstelle(n):
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WAAAA-88276