AO § 359

Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§ 359 Beteiligte

Beteiligte am Verfahren sind:

  1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),

  2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

Fundstelle(n):
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