AO § 319
Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen [1]
Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
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1Anm. d. Red.: § 319 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2466) mit Wirkung v. .