AO § 260
Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 260 Angabe des Schuldgrundes [1]
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 260 siehe Art. 97 § 17 EGAO.