AO § 230

Fünfter Teil: Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung [1]

§ 230 Hemmung der Verjährung [2] [3]

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) 1 Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2§ 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

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1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 228 bis 232 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 9 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 230 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 230 siehe Art. 97 § 14 Abs. 6 und 7 EGAO.