Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 12 Betriebstätte
1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
die Stätte der Geschäftsleitung,
Zweigniederlassungen,
Geschäftsstellen,
Fabrikations- oder Werkstätten,
Warenlager,
Ein- oder Verkaufsstellen,
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.
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WAAAA-88276