AO § 93d

Dritter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

3. Unterabschnitt: Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten

§ 93d Verordnungsermächtigung [1] [2]

1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Daten im Sinne des § 93c vor der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erprobung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung von automatisierten Verfahren erforderlich ist. 2Die Daten dürfen in diesem Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung verarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Erprobung gelöscht werden.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 93d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 93d siehe Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO.