AO § 72
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Vierter Abschnitt: Haftung [1]
§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
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HAAAJ-84129
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 69 bis 76 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 6 EGAO.