AO § 405
Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt: Strafverfahren
2. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren
V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-84129