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AO § 405

Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Dritter Abschnitt: Strafverfahren

2. Unterabschnitt: Ermittlungsverfahren

V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.

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HAAAJ-84129