AO § 389
Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt: Strafverfahren
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 389 Zusammenhängende Strafsachen
1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
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