AO § 383b

Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Zweiter Abschnitt: Bußgeldvorschriften

§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder

  2. entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 383b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. .