Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt: Zulässigkeit [1]
§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Absatz 2, § 184 Absatz 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-84129
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 347 ff. siehe Art. 97 § 18 Abs. 3 EGAO.