AO § 345
Sechster Teil: Vollstreckung
Vierter Abschnitt: Kosten
§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
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WAAAA-88276