AO § 340

Sechster Teil: Vollstreckung

Vierter Abschnitt: Kosten

§ 340 Wegnahmegebühr [1]

(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

(4) (weggefallen)

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 340 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. ; Abs. 4 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3310) mit Wirkung v. .