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AO § 337

Sechster Teil: Vollstreckung

Vierter Abschnitt: Kosten

§ 337 Kosten der Vollstreckung [1]

(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-84129

1Anm. d. Red.: Zu den Kosten der Vollstreckung siehe Art. 97 § 17a EGAO.