AO § 337
Sechster Teil: Vollstreckung
Vierter Abschnitt: Kosten
§ 337 Kosten der Vollstreckung [1]
(1) 1Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.
(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.
Fundstelle(n):
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HAAAJ-84129
1Anm. d. Red.: Zu den Kosten der Vollstreckung siehe Art. 97 § 17a EGAO.