AO § 32d

Erster Teil: Einleitende Vorschriften

Sechster Abschnitt: Rechte der betroffenen Person [1]

§ 32d Form der Information oder Auskunftserteilung [2]

(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.

(3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffenen Person die Informationen über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend anzuwenden.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt (§§ 32a bis 32f) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 32d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .