Sechster Teil: Vollstreckung
Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen
3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
II. Vollstreckung in Sachen
§ 291 Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- Ort und Zeit der Aufnahme, 
- den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge, 
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, 
- die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei, 
- die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. 
(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
(4) 1Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. 2Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.
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  HAAAJ-84129